Eine Energiesperre kann den Alltag erheblich belasten. Für betroffene Haushalte in Regensburg stellt sich daher die Frage, welches Jobcenter zuständig ist, welche Schuldenarten unterschieden werden und welche Nachweise für ein Darlehen erforderlich sind.

Welches Jobcenter in Regensburg zuständig ist

Für Personen im Stadtgebiet Regensburg ist grundsätzlich das Jobcenter Stadt Regensburg zuständig. Personen im Landkreis wenden sich grundsätzlich an das Jobcenter Landkreis Regensburg. Seit dem 1. Juli 2026 trägt die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bezeichnung Grundsicherungsgeld und hat das Bürgergeld abgelöst.

Auf der Website des Jobcenters Landkreis Regensburg wird darauf hingewiesen, dass ältere Bescheide inhaltlich gültig bleiben. In einzelnen Formularen und Internetseiten kann weiterhin der Begriff Bürgergeld erscheinen. Bereits veröffentlichte Formulare und Online-Dienste können weiterhin genutzt werden. Bei einem neuen Antrag wegen Energieschulden sollte dennoch die aktuelle Bezeichnung Grundsicherungsgeld verwendet werden.

Die rechtliche Grundlage für ein Darlehen

Für Schulden aus Unterkunft und Heizung ist § 22 Absatz 8 SGB II maßgeblich. Eine Übernahme kann infrage kommen, wenn sie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll erfolgen, wenn die Übernahme gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit droht.

Eine automatische Übernahme aller Rückstände gibt es nicht. Das Jobcenter prüft die Umstände des Einzelfalls. Vorhandenes einzusetzendes Vermögen ist vorrangig zu verwenden. Geldleistungen sollen nach der gesetzlichen Regelung als Darlehen gewährt werden. Damit ist die Leistung grundsätzlich rückzahlbar und nicht mit einem Zuschuss gleichzusetzen.

Zusätzlich erlaubt § 22 Absatz 7 SGB II eine Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten. Das kann insbesondere eine Rolle spielen, wenn Energiekostenrückstände eine Unterbrechung der Versorgung rechtfertigen oder die zweckentsprechende Verwendung der Unterkunfts- und Heizkosten nicht sichergestellt ist. Eine Zahlung an den Energieversorger kann daher sowohl bei einem Darlehen als auch bei laufenden Abschlägen berücksichtigt werden.

Haushaltsstrom, Heizkosten und Heizstrom unterscheiden

Gewöhnlicher Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine und andere Haushaltsgeräte gehört grundsätzlich zum Regelbedarf. Er zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Für während des Leistungsbezugs entstandene und fällig gewordene Stromschulden kann deshalb unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB II ein Darlehen wegen eines unabweisbaren Bedarfs infrage kommen.

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss eine Stromsperre drohen. Außerdem darf die Forderung nicht auf andere Weise gedeckt werden können, etwa durch eine tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger.

Stromschulden, die bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und fällig waren, können nicht über § 24 Absatz 1 SGB II übernommen werden. Das gilt nach den fachlichen Weisungen auch für Schulden aus Heizkosten einschließlich der Warmwasserbereitung über eine zentrale Heizungsanlage. Es kann dann geprüft werden, ob § 22 Absatz 8 SGB II einschlägig ist.

Heizstrom, der unmittelbar mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammenhängt, wird ebenfalls nicht über § 24 Absatz 1 behandelt. Dafür verweisen die fachlichen Weisungen auf § 22 Absatz 7 und 8. Die Einordnung hängt unter anderem davon ab, wie die Energieversorgung technisch und vertraglich abgerechnet wird.

Welche Angaben und Nachweise zum Antrag gehören

Der veröffentlichte Antrag auf ein Darlehen für Energieschulden nach § 24 Absatz 1 verlangt Angaben zur Bedarfsgemeinschaft, zur antragstellenden Person, zur Höhe der Energieschulden und zum Zeitpunkt ihrer Entstehung. Im Begründungsfeld sollte die konkrete Notlage nachvollziehbar beschrieben werden.

Dazu gehören insbesondere eine angekündigte Sperre oder ein festgesetzter Sperrtermin, die Ursache der Rückstände, bisherige Zahlungsversuche und die Erklärung, weshalb eine eigene Zahlung oder eine Ratenzahlung nicht möglich ist. Je klarer die Situation dargestellt wird, desto leichter lässt sich die tatsächliche Forderungshöhe und die Dringlichkeit prüfen.

Als Nachweise nennt das Formular unter anderem die schriftliche Entscheidung des Energieversorgers über eine Ratenzahlung, einen Kundenkontoauszug mit der aktuellen Schuldenhöhe, Rechnungen oder Jahresendabrechnungen sowie einen Beleg über den Entstehungszeitpunkt der Schulden.

Ebenfalls benötigt werden Nachweise über die aktuelle Höhe der Abschläge und die bisher geleisteten monatlichen Zahlungen, eine Vermögensselbstauskunft mit aktuellen Belegen, lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate und der konkrete Sperrtermin des Versorgers. Mahnungen, Sperrankündigungen, Zahlungsvereinbarungen, Schriftwechsel mit dem Versorger und aktuelle Leistungsbescheide sollten beigefügt werden, sofern sie vorhanden sind. Die Unterlagen sollten lesbar und geordnet eingereicht werden.

Ratenzahlung beim Energieversorger parallel prüfen

Ein Antrag beim Jobcenter und der Kontakt zum Energieversorger schließen einander nicht aus. Betroffene sollten eine Ratenzahlung oder Stundung erfragen und eine schriftliche Bestätigung anfordern. Eine solche Vereinbarung kann eine mögliche Alternative zur Darlehensgewährung sein und gehört zugleich zu den wichtigen Unterlagen für die Prüfung.

Der Antrag sollte nicht erst nach einer tatsächlichen Abschaltung gestellt werden. Eine Sperrankündigung oder ein konkreter Sperrtermin dokumentiert die Notlage besonders deutlich. Eine Beratung oder Ratenzahlungsvereinbarung ersetzt jedoch nicht den formellen Antrag beim zuständigen Jobcenter.

Rückzahlung und Auszahlung des Darlehens

Nach dem veröffentlichten Formular wird das Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Während der Tilgungszeit verringert sich die monatliche Auszahlung um den jeweiligen Einbehaltungsbetrag.

Bei mehreren Darlehensnehmern sieht das Formular eine Aufrechnung von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs bei jeder dar­lehensnehmenden Person vor. Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner. Das Darlehen wird auf die Bankverbindung des Energieversorgers ausgezahlt.

Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein Wohnungswechsel sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Vor einer Antragstellung sollte daher geprüft werden, welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören und welche finanziellen Nachweise erforderlich sind.

Anlaufstellen in Stadt und Landkreis

Das Jobcenter Stadt Regensburg befindet sich im Gewerbepark D 83, 93059 Regensburg. Die Telefonnummer lautet 0941 64090-0. Die veröffentlichten Öffnungszeiten sind Montag bis Mittwoch und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr. Persönliche Vorsprachen sollen grundsätzlich telefonisch vereinbart werden; in Notfällen ist eine Vorsprache während der Öffnungszeiten möglich.

Für Anträge, Nachrichten und das Nachreichen von Unterlagen stehen jobcenter.digital und die Jobcenter-App zur Verfügung. Das Jobcenter Landkreis Regensburg ist in der Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, erreichbar. Als Kontaktnummern sind 0941 89936-111 und 0941 89936-222 veröffentlicht.

Die Öffnungszeiten des Jobcenters Landkreis Regensburg sind Montag bis Mittwoch und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr. Das Jobcenter bittet um eine Terminvereinbarung. Auch dort können Online-Dienste für Grundsicherungsgeld, Änderungsmitteilungen und die Kommunikation mit dem Jobcenter genutzt werden.

Unterstützung durch den Runden Energietisch

In Regensburg gibt es den Runden Energietisch. Beteiligt sind unter anderem die Stadt Regensburg, das Jobcenter Stadt, das Jobcenter Landkreis Regensburg, REWAG, Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen. Das Netzwerk verfolgt das Ziel, Energieschulden, Zahlungsschwierigkeiten und Stromsperren möglichst frühzeitig zu verhindern.

Die Stadt Regensburg verweist als Grundversorger auf REWAG und nennt für deren Beratung die kostenlose Telefonnummer 0800 601601-0. Diese Beratung kann bei der Klärung der Rückstände und bei Zahlungsvereinbarungen unterstützen. Für die Entscheidung über ein Darlehen bleibt jedoch das zuständige Jobcenter maßgeblich.

Fazit: Unterlagen ordnen und Optionen prüfen

Bei Energieschulden in Regensburg kommt es zunächst auf die Zuständigkeit, die genaue Schuldenart und den Zeitpunkt der Rückstände an. Eine Sperrankündigung, ein Kundenkontoauszug, Abrechnungen, Kontoauszüge und Nachweise zur eigenen Zahlungsfähigkeit bilden wichtige Grundlagen. Parallel sollten Energieversorger und Beratungsstellen kontaktiert werden. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen hilft, die passende Unterstützung sachlich und informiert zu beantragen.Sources:

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